Die dreiteilige Schiebleiter, ein unverzichtbares Rettungsgerät der Feuerwehr
In den letzten Jahren wurde die Diskussion über die Vorhaltung von dreiteiligen Schiebleitern nach DIN 14715 auf Erstangriffsfahrzeugen der Feuerwehren immer wieder angefacht. Die Kritiker der Schiebleiter weisen oftmals auf die geringe Verwendung im Einsatzfall hin und bringen oft die personalintensive Vornahme als Argument an. Dabei hört man auch immer wieder das Argument: „Wir haben doch eine Drehleiter bei uns im Fuhrpark“. Doch Vorsicht; das Baurecht legt in erster Linie die Maßstäbe fest, welche „Rettungsgeräte“ von einer Feuerwehr vorzuhalten sind. So sah beispielweise die Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen bis zum Jahr 1984 die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges aus Gebäuden unter anderem mit der dreiteiligen Schiebleiter vor. Damals war es also möglich, Gebäude mit bis zu fünf Vollgeschossen zu errichten, deren zweiter Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt wurde. Aufgrund dieser Tatsache wurden bei diesen Gebäuden auch keine Aufstellflächen für Kraftfahrdrehleitern im Baugenehmigungsverfahren gefordert, auf denen ein Hubrettungsfahrzeug in Stellung gebracht werden könnte. Diese Gebäude sind heute
aber noch nach wie vor in vielen Ausrückebereichen zu finden, weshalb der Verzicht einer Feuerwehr auf die Vorhaltung der Schiebleiter gravierende Folgen haben kann. Die Landesbauordnungen der jeweiligen Länder orientieren sich in der Regel jeweils an der Musterbauordnung, welche in der Vergangenheit ebenfalls die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit der Schiebleiter ermöglichte. So wurde zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen erst 1984 in der Definition der Gebäude geringer Höhe die Höhenbeschränkung von 7 Metern des Fußbodens des höchsten Aufenthaltsraumes eingeführt. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte in NRW die dreiteilige Schiebleiter bei Gebäuden nicht mehr als zweiter Rettungsweg baurechtlich in den Ansatz gebracht werden.
Die vorhergehenden Bauordnungen in NRW kannten keine Höhenangaben im heutigen Sinne. Somit erfolgte eine Beurteilung lediglich über die Geschosszahl der Gebäude. Bei rechtmäßig genehmigten bestehenden Gebäuden kann zwar gefordert werden, dass nachträglich ein zweiter baulicher Rettungsweg nachgerüstet wird, wenn dies im Einzelfall aufgrund der Sicherheit für Leben und Gesundheit der jeweiligen Nutzer erforderlich ist. Hierbei muss durch die jeweilige Behörde allerdings geprüft werden, durch wen diese Gefahr ausgelöst wurde und wer sie somit zu beseitigen hat. Lag zum Zeitpunkt der Baugenehmigung zugrunde, dass das erforderliche Rettungsgerät der Feuerwehr den zweiten Rettungsweg sicherstellte, so kann diese Situation im Nachhinein, etwa durch eine Umstrukturierung oder Neuorganisation der zuständigen öffentlichen Feuerwehr nicht zu Lasten des Bauherrn verändert werden. Das würde dem allgemeinen Versorgungsgrundsatz der Brandschutzgesetze der einzelnen Bundesländer widersprechen. In diesen Fällen wäre somit eine Ordnungsverfügung der jeweiligen Behörde ermessensfehlerhaft. Ein Verlangen zur Anpassung kann somit auf der Grundlage des Bestandsschutzes in der Regel rechtlich nicht durchgesetzt werden. Dadurch ist trotz der vielfachen Bemühungen der zuständigen Brandschutzdienststellen bzw. Bauordnungsämter eine flächendeckende Veränderung dieser Situation nicht in Sicht. Abhängig von der jeweiligen Bebauung im eigenen Einsatzgebiet ist davon auszugehen, dass eine nicht zu unterschätzende Anzahl des Gebäudebestandes schon aus formellen Gründen die Bereitstellung der dreiteiligen Schiebleiter durch die Feuerwehr erfordert. Die Feuerwehr als eine Einrichtung der Kommune muss daher die gesetzlichen Vorschriften, die der Gesetzgeber erlässt, erfüllen. Es liegt hier nicht im eigenen Ermessensspielraum der Feuerwehr, gesetzliche Bestimmungen zu beachten oder deren Umsetzung abzulehnen. Hieraus resultiert wiederum, dass die Feuerwehren jeweils für den Gebäudebestand die hierfür baurechtlich geforderten Rettungsgeräte (Steckleiter, Schiebleiter, Kraftfahrdrehleiter) auch weiterhin vorhalten. Diese Tatsache schließt somit die Vorhaltung der dreiteiligen Schiebleiter auf Fahrzeugen der Feuerwehr in ausreichender Anzahl mit ein. Unabhängig von diesen beschriebenen baurechtlichen Anforderungen bzw. Beurteilungen macht die Vorhaltung der dreiteiligen Schiebleiter auf Erstangriffsfahrzeugen der Feuerwehr durchaus Sinn, da gerade in Gebieten mit einer dichten Bebauung hierüber oftmals ein optionaler Rettungs- bzw. Angriffsweg sichergestellt werden kann. Die Vorteile der dreiteiligen Schiebleiter mit einer Rettungshöhe von immerhin 12 Metern kommen gerade da zum Tragen, wo beispielsweise die Zufahrt oder Aufstellfläche für eine Drehleiter nicht gegeben ist. Auch wenn die Aufgabenvielfalt der Feuerwehren immer umfangreicher wird, muss die Verknüpfung zwischen dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz weiterhin sichergestellt und vorangetrieben werden. Daher ist die regelmäßige Vornahme von tragbaren Leitern eine grundlegende Aufgabe aller öffentlichen Feuerwehren, die immer wieder im Rahmen von Wachunterrichten oder sonstigen Übungsdiensten trainiert werden muss. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass die Mindestbesatzungsstärke von Löschgruppen oder Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugen mindestens eine Staffel sein muss, um im Einsatz regelkonform
nach den gültigen Feuerwehrdienstvorschriften wie der FwDV 3 sowie 10 – tätig werden zu können.
Text + Fotos: Christian Meyer (Feuerwehr Lippstadt)